Sachverhalt
A. Die A._____ GmbH bezweckt die Vermittlung von nicht professionellen Fotomodellen für Werbung. Die Tätigkeit der B._____ GmbH – mittlerweile in Liquidation – beinhaltete den Erwerb, das Halten und den Betrieb von Hotel-, Restaurations- und anderen Gastronomieunternehmen sowie von allen damit zusammenhängenden Nebenbetrieben. Die A._____ GmbH schloss mit der in Konkurs gefallenen C._____ eine Nutzungsvereinbarung über die Verwendung von Bildern der von der A._____ GmbH vermittelten Fotomodelle ab. Die B._____ GmbH in Liquidation übernahm gewisse Rechte aus der Konkursmasse der C._____. B. Mit dem am 17. Juni 2025 eingeleiteten Schlichtungsgesuch gelangte die A._____ GmbH gegen die B._____ GmbH in Liquidation an das Vermittleramt Imboden. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. August 2025 konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin das Vermittleramt Imboden der A._____ GmbH die Klagebewilligung am 30. September 2025 ausstellte. C. Am 15. Dezember 2025 reichte die A._____ GmbH beim Regionalgericht Imboden eine unbegründete Klage gegen die B._____ GmbH in Liquidation mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 14'000.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Gericht wird ersucht, die Parteien direkt zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorzuladen. D. Mit Verfügung vom
20. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. März 2026 vorgeladen, welcher die A._____ GmbH unentschuldigt fernblieb. Nach erneuter Vorladung mit Verfügung vom 18. März 2026 fand die Hauptverhandlung am 15. April 2026 in Anwesenheit beider Parteien statt. E. Das Regionalgericht Imboden (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Klage mit Entscheid vom 15. April 2026, ohne Begründung mitgeteilt am 23. April 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Juni 2026, kostenpflichtig ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 15. Juni 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie stellte darin folgende Rechtsbegehren: Hauptantrag
3 / 19 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 15. April 2026 bzw. vom 5. Juni 2026 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualantrag 3. Falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen neu zu beurteilen. Kostenfolge 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. G. Der mit Verfügung vom 16. Juni 2026 von der Berufungsklägerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht geleistet. H. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-410) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort der B._____ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Berufungsbeklagte) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze für die Berufung ist vorliegend erreicht (vgl. sogleich E. 1.4.3).
E. 1.2 Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. April 2026 wurde den Parteien am
5. Juni 2026 begründet mitgeteilt. Die dagegen erhobene schriftliche Berufung vom
15. Juni 2026 erfolgt frist- und formgerecht. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]).
E. 1.3 Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die
4 / 19 Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).
E. 1.4.1 Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass sie im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sachbezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom
20. November 2025 E. 2.4, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom
15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger
5 / 19 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.).
E. 1.4.2 Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1, 4A_614/2018 vom
8. Oktober 2019 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 6 vom 7. April 2025 E. 2.4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 311 N. 16).
E. 1.4.3 Wenn es sich wie bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss grundsätzlich ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1). Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch entscheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2, 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). Wenn das Rechtsbegehren unklar ist und einer Auslegung bedarf, ist auf die Begründung zurückzugreifen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall stellt die Berufungsklägerin lediglich kassatorische Anträge. Auch gemäss Eventualantrag wird lediglich eine neue Beurteilung der Klage verlangt und nicht gesagt, wie das Obergericht entscheiden soll. Das Begehren ist jedoch nach Treu und Glauben auszulegen. Wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, ist die Berufungsklägerin mit der Klageabweisung nicht einverstanden. Es ist davon auszugehen, dass sie eine Gutheissung der Klage erreichen will und an ihrem vorinstanzlichen Begehren auf Bezahlung von CHF 14'000.00 festhält. Im Ergebnis erweist sich das Berufungsbegehren als hinreichend, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt.
E. 1.5 Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ob die vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen erfüllt sind, wird im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft.
E. 2 Gerichtliche Fragepflicht und Recht auf Beweis
6 / 19
E. 2.1 Rügen der Berufungsklägerin
E. 2.1.1 Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift an, zentraler Streitpunkt bilde die Frage, welche Personen oder Gesellschaften für die einzelnen Veröffentlichungen und Weitergaben der Bilder verschiedener Fotomodelle nach Ablauf der Nutzungsrechte verantwortlich gewesen seien. Sie habe hierzu ausdrückliche Sachverhaltsabklärungen verlangt, da die Veröffentlichungen und Weitergaben nicht ausschliesslich einer einzigen Gesellschaft zugeordnet werden könnten, was die Vorinstanz verweigert habe. Die hierfür erforderlichen Informationen befänden sich weitgehend im Einfluss- und Wissensbereich der Berufungsbeklagten. Zur Verdeutlichung dieser Problematik habe die Berufungsklägerin Unterlagen eingereicht – darunter eine Übersichtsgrafik zur Veranschaulichung der Entwicklung der Verantwortlichkeiten, zur Übernahme von Nutzungsrechten sowie zu den Beziehungen der beteiligten Gesellschaften – und die Sachlage anlässlich der Hauptverhandlung erläutert. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz die fehlende Klärung jener Verantwortlichkeiten vor (vgl. act. A.1 S. 2 f.).
E. 2.1.2 Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung im vorinstanzlichen Entscheid fehle, weshalb die verlangten Auskünfte unerheblich bzw. unzulässig gewesen seien (act. A.1 S. 4). Wenn die Vorinstanz der Auffassung sei, die Darlegung zu den Verantwortlichkeiten sei ungenügend – namentlich aufgrund der nicht eingereichten Nutzungsvereinbarung (act. A.1 S. 6 f.) oder der fehlenden Relevanz der «Wayback Machine»-Unterlagen (act. A.1 S. 7 f.) –, hätte sie die klärungsbedürftigen Punkte näher bezeichnen oder die beantragte Befragung der Berufungsbeklagten durchführen müssen (act. A.1 S. 4 f., 7 f.). Damit rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO durch die Vorinstanz.
E. 2.2 Rechtliche Grundlagen
E. 2.2.1 Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Die Ratio der erweiterten Fragepflicht liegt darin, der (sozial) schwächeren Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. die Abwehr gegnerischer Begehren zu erleichtern und ihr die Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung zu ermöglichen (MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 247 N. 4). Es geht darum, sicherzustellen, dass eine Partei in den
7 / 19 Rechtsschriften und ihrem Parteivortrag alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellt und Beweismittel nennt. Dazu gibt das Gericht der Partei Hinweise auf Unvollständigkeiten, es darf aber weder auf Tatsachen aufmerksam machen, die die Partei ausser Acht gelassen hat, noch ihr helfen, den Fall besser darzulegen, oder ihr treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen kann (BGE 146 III 413 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3). Das Ausmass der richterlichen Hilfeleistung hängt von der Schwierigkeit der Sache und den intellektuellen Fähigkeiten der Parteien ab. Es hängt mithin auch davon ab, ob Anwälte am Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch die verstärkte richterliche Fragepflicht auszugleichen ist. Sowohl die Fragepflicht als auch die Hilfeleistung zur Bezeichnung der Beweismittel entfallen hingegen weitgehend, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1, in: Pra 2016 Nr. 99; SPÜHLER, in: Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2023, Art. 247 N. 1 f.; MAZAN, a.a.O., Art. 247 N. 19). Das Gericht darf die Fragepflicht nicht dazu verwenden, prozessuale Versäumnisse der Parteien auszugleichen. Wenn es eine Partei unterlässt, ihre Behauptung über eine Tatsache trotz Hinweis der Gegenpartei zu substantiieren, hat sie dies ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben und es besteht demnach kein Grund für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4A_635/2009 vom
24. März 2010 E. 2.2; Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NE150002 vom 26. November 2015 E. 3.d/dd). Die Fragepflicht hat mithin ergänzend und nicht an die Stelle der Behauptungslast der Parteien zu treten (BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 247 N. 9). Diese im vereinfachten Verfahren geltende erweiterte gerichtliche Fragepflicht ändert nichts daran, dass auch im vereinfachten Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt und die Parteien den Prozessstoff selbst beschaffen müssen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen (BGE 147 III 440 E. 5.3; MAZAN, a.a.O., Art. 247 N. 11). Bei Geltung der Verhandlungsmaxime darf die Fragepflicht somit nicht so extensiv ausgeübt werden, dass sie letztlich auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen und damit auf eine einseitige Bevorteilung einer Prozesspartei hinausläuft (STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 Rz. 21).
E. 2.2.2 Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
8 / 19 Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 3.4.2, 4A_359/2020 vom
18. November 2020 E. 6.2.2). Ungenügende Tatsachenbehauptungen oder Bestreitungen können auch durch einen Beweisantrag nicht ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2017 vom
22. Januar 2018 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2023 E. 3.1.3). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 und 5.3).
E. 2.2.3 Hinsichtlich der Beweismittel gibt Art. 55 Abs. 1 ZPO vor, dass die beweisbelastete Partei im Sinne einer Obliegenheit gehalten ist, die Beweismittel für die von ihr behaupteten Tatsachen zu benennen, zu beantragen und anzubieten (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 31b). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sowie im Einzelnen genau und vollständig zu bezeichnen. Aus dem Beweisantrag muss auch klar hervorgehen, wie der Beweis geführt werden soll. So sind beispielsweise angerufene Zeugen vollständig mit Namen und Adresse zu bezeichnen (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N. 31 f.; PAHUD, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 221 N. 17; KILLIAS, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Art. 221 N. 29; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 56a). Das Gericht nimmt die ihm form- und fristgerecht angebotenen Beweismittel ab (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Ein zulässiges Beweismittel ist nebst anderen die Parteibefragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 191 ZPO,
9 / 19 bei welcher das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragt (Art. 191 ZPO). Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt (Art. 159 ZPO). Demzufolge ist für die Parteibefragung anzugeben, welche natürliche Person als Organ zu welcher Tatsachenbehauptung zu befragen ist, es sei denn, es kommt nach den Umständen überhaupt nur eine einzige Person in Frage. Art. 191 Abs. 1 ZPO sieht keine amtswegige Abnahme der Parteibefragung vor. Diese setzt daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes einen entsprechenden Beweisantrag voraus (BÜHLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Art. 191 f. N. 58; MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 191 N. 40). Im Übrigen können Beweisanträge nicht dazu dienen, die Gegenpartei oder Dritte auszuforschen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 20 28 vom 30. Juli 2024 E. 4.2.2).
E. 2.2.4 Die Parteien sammeln trotz der erweiterten gerichtlichen Fragepflicht im vereinfachten Verfahren bei Geltung der Verhandlungsmaxime somit den Prozessstoff selber – wenn auch unter Anleitung des Gerichts. Dieses stellt aber keine eigenen Ermittlungen an und stellt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen fest (anders verhält es sich in den Fällen gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO).
E. 2.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 2.3.1 Bei der Klage vom 15. Dezember 2025 (RG-act. I./1) handelt es sich um eine solche im vereinfachten Verfahren, bei welcher eine Klagebegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Von dieser Möglichkeit machte die Berufungsklägerin Gebrauch und erhielt folglich während der Hauptverhandlung vom
15. April 2026 Gelegenheit zur mündlichen Klagebegründung (RG-act. VII./2 S. 2 ff.). Aufgrund des hier anwendbaren vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO) galt eine erweiterte gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO, zumal die nicht anwaltlich vertretene Berufungsklägerin der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gegenüberstand. Sodann gelangt vorliegend, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. B.1 E. 3.2 und 3.4), der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. auch GLASL/GLASL, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 55 N. 10).
E. 2.3.2 Die Berufungsklägerin erachtet in den von der Vorinstanz unterlassenen Sachverhaltsabklärungen und Befragung der Berufungsbeklagten zu den Verantwortlichkeiten der Benutzung und der Weiterveröffentlichung der Bilder eine
10 / 19 Verletzung der verstärkten Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO, wodurch ihr eine substantiierte Geltendmachung der Forderung gegen die Berufungsbeklagte nicht möglich gewesen sei (act. A.1 S. 5, 7 f.). Zunächst verkennt die Berufungsklägerin, dass das Gericht durch die gerichtliche Fragepflicht lediglich darauf hinwirkt, dass ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzt und Beweismittel bezeichnet werden. Entsprechende Fragepflicht entbindet die Berufungsklägerin aber weder von ihrer Behauptungs- noch von ihrer Substantiierungslast. Mit Eingabe vom 11. April 2026 (RG-act. I./3) reichte die Berufungsklägerin vorab eine von ihr erstellte «Zeitachse» (RG-act. II./6) ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 reichte sie sodann Screenshots diverser Webseiten (unter anderem Expedia, Facebook und Hotel.com [RG-act. II./15-16]) ein (RG-act. VII./2 S. 4). Dabei unterliess es die Berufungsklägerin sowohl in ihrem ersten als auch in ihrem zweiten Parteivortrag, auf die eingereichten Unterlagen einzugehen und hierzu entsprechende Tatsachenfundamente zu behaupten bzw. nach entsprechendem Hinweis auf das mangelhafte Vorbringen durch die Berufungsbeklagte zu substantiieren (vgl. RG- act. VII./2 S. 2 ff., 7). Konkret vermochte die Berufungsklägerin die eingereichten Screenshots nicht mit der Berufungsbeklagten in Verbindung zu bringen. Ebenso wenig legte die Berufungsklägerin dar, welches Fotomodell auf den jeweiligen Screenshots ersichtlich sein soll. Die Bezeichnung der persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung sowie der dadurch verletzten Personen wären aber Teil des notwendigen Klagefundaments gewesen und hätte als solche durch die Berufungsklägerin erfolgen müssen. Ihre pauschale Behauptung, die Berufungsbeklagte sei ihrer Meinung nach für den Internetauftritt verantwortlich (RG-act. VII./2 S. 3), führte die Berufungsklägerin nicht weiter aus und substantiierte diese nach entsprechender Bestreitung auch nicht in ihrer Replik (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., 7). Es lag nicht an der Vorinstanz, in den eingereichten Screenshots nach Hinweisen bezüglich einer Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten zu suchen und nachzuforschen, wer die Bilder weitergegeben bzw. auf den entsprechenden Webseiten veröffentlicht hat und welche Fotomodelle auf den jeweiligen Screenshot ersichtlich sein könnten. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in der mündlichen Klageantwort der Berufungsbeklagten mit der Unsubstantiiertheit ihrer Klage konfrontiert wurde (RG-act. VII./2 S. 4 f.). Sie hätte somit in ihrer Replik darauf reagieren können und müssen, was sie aber unterliess (vgl. RG-act. VII./2 S. 7). Die Berufungsklägerin legt denn auch nicht dar, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die fehlenden Behauptungen zumindest grob umrissen hat und welche Konkretisierungen sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht hätte ergänzend vornehmen wollen. Sie übersieht, dass es auch bei Ausübung der Fragepflicht an ihr gelegen wäre, die fehlenden Informationen zu liefern, und nicht
11 / 19 das Gericht selbst weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen (vgl. auch nachfolgend E. 2.3.3). Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Berufungsklägerin mehrfach bezüglich vorhandener Urkunden anfragte (act. B.1 E. 3.3), was die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, und insoweit von der Fragepflicht Gebrauch machte. Im Übrigen erwähnte die Berufungsklägerin in ihrem ersten Parteivortrag die rechtlichen Grundlagen, auf denen ihre Forderung beruht, mit Hinweis auf verschiedene Gesetzesstellen (RG-act. VII./2 S. 2 f.), womit sie offenbar nicht völlig rechtsunkundig gewesen sein konnte.
E. 2.3.3 Das Gericht übernimmt mithin keine Beweiserhebungen für die Berufungsklägerin, indem sie die Berufungsbeklagte zu diversen potentiellen Verantwortlichkeiten befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, legte die Berufungsklägerin nicht im Ansatz dar, inwiefern die Berufungsbeklagte für die Verwendung der Bilder verantwortlich wäre (act. B.1 E. 2). Damit geht auch der Einwand der Berufungsklägerin ins Leere, die Vorinstanz habe die unterlassene Befragung nicht begründet (act. A.1 S. 4). Wie bereits ausgeführt, ist für die Abnahme eines Beweises ein spezifischer Antrag erforderlich (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Der Antrag der Berufungsklägerin auf Befragung der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Verwendung bzw. Weitergabe der Bilder ist in seinem Umfang zu weit und geht gewissermassen «ins Blaue hinaus», wobei offenbar auch für die Berufungsklägerin unklar scheint, ob und wie weit die Berufungsbeklagte überhaupt eine Verantwortlichkeit trifft. So bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung selbst vor, die Veröffentlichung und Weitergabe seien nicht ausschliesslich einer einzigen Gesellschaft zuzuordnen. Vielmehr habe aufgrund verschiedener gesellschaftsrechtlicher Veränderungen, der Übernahme von Nutzungsrechten, des Betriebs von Webseiten, der Verwendung von Social- Media-Auftritten sowie der Weitergabe von Bildmaterial an Dritte Klärungsbedarf hinsichtlich der jeweiligen Verantwortlichkeiten bestanden (act. A.1 S. 3). Sie habe nicht gewusst, welche der beteiligten Gesellschaften oder Personen jeweils für die einzelnen Veröffentlichungen, Webseiten oder Weitergaben verantwortlich gewesen sei (act. A.1 S. 4). Es wäre auch der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zuzumuten gewesen, ihren Beweisantrag den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Indem die Berufungsklägerin gar keine konkrete Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten behauptet, kann ihr Beweisantrag jedoch nicht einer Tatsache zugeordnet werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin für eine Klage gegen die Berufungsbeklagte entschied und vorliegender Zivilprozess nicht dazu dienen kann, nach potentiell verantwortlichen Dritten zu suchen, welche im betreffenden Verfahren ohnehin nicht Partei sind (vgl. act. B.1 E. 2). Schliesslich unterliess es die
12 / 19 Berufungsklägerin, in ihrem Antrag auf Parteibefragung die zu befragende natürliche Person zu benennen, zumal gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag drei natürliche Personen hierfür in Frage gekommen wären (RG-act. II./1). Ob diesbezüglich eine Fragepflicht seitens der Vorinstanz bestanden hätte, kann aufgrund des bereits ungenügenden Beweisantrags offengelassen werden. Nach dem Gesagten vermag der Antrag auf Befragung der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten die unterlassene Behauptung nicht zu ersetzen, zumal eine Beweisabnahme eine hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptung voraussetzt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht sowie des Rechts auf Beweis ist zu verneinen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
E. 3 Unbezifferte Forderungsklage bzw. Stufenklage
E. 3.1 Rügen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufung auf Art. 85 ZPO und erklärt, die geforderte Abklärung diene der sachgerechten Konkretisierung der Verantwortlichkeiten und des Anspruchsumfangs (act. A.1 S. 4). Sie rügt somit die Verletzung von Art. 85 ZPO, indem die Vorinstanz keine entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und die Berufungsbeklagte namentlich nicht zu den Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Verwendung bzw. Weitergabe der Bilder befragt habe, mit anderen Worten die verlangten Auskünfte nicht vorab einholte.
E. 3.2 Rechtliche Grundlagen
E. 3.2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits als auch die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch mit einer unbezifferter Forderungsklage verbunden wird. Der hierfür erforderliche materielle Auskunftsanspruchs kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3, 142 III 102 E. 5.3.2, 151 III 425 E. 3.4.1). Bei der unbezifferten
13 / 19 Forderungsklage im engeren Sinne fehlt es an einem solchen Hilfsanspruch. Die klagende Partei ist vielmehr aus anderen Gründen – namentlich weil die für die Bezifferung relevanten Tatsachen erst im Beweisverfahren geklärt werden – ausserstande, ihre Forderung bereits zu Prozessbeginn zu beziffern (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.1, 148 III 322 E. 2.1, 151 III 425 E. 3.3.1).
E. 3.2.2 Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist eine Bezifferung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmöglichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozessualer Möglichkeiten Kenntnis erhalten könnte (FÜLLEMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 85 N. 2). Der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, obliegt der klagenden Partei. Es genügt nicht, dass sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es entsprechend Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und, wo dies nicht möglich ist, aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Die Zulassung der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne darf nicht den Weg für eine unzulässige Beweisausforschung ebnen (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013 = LBR Bd. 75, Rz. 451).
E. 3.2.3 Die unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO ist nicht zu verwechseln mit Fällen, in denen die Festsetzung des zu leistenden Betrags auf Grund von materiellem Bundesrecht im gerichtlichen Ermessen liegt, wie zum Beispiel bei Klagen auf Ersatz des ziffernmässig nicht nachweisbaren Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR. Hierbei darf auf Zusprechung von Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen ohne Angabe einer bestimmten Summe geklagt werden, wobei jedoch ein bestimmter Mindestbetrag genannt werden muss (STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 14 Rz. 7). Die Höhe des in Zusammenhang mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns kann ziffernmässig nicht strikt bewiesen werden, weshalb Art. 42 Abs. 2 OR analog zur Anwendung gelangt (BGE 133 III 153 E. 3.5).
14 / 19
E. 3.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 3.3.1 Die Berufungsklägerin bezifferte ihr Rechtsbegehren von Beginn an, ohne dabei geltend zu machen, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag oder vorläufigen Streitwert handeln würde (vgl. RG-act. I./1, RG-act. VII./2 S. 2 ff., S. 7). Die Vorinstanz konnte somit nicht auf das Vorliegen einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne schliessen.
E. 3.3.2 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift nun geltend, die Befragung der Berufungsbeklagten hätte der sachgerechten Konkretisierung der Verantwortlichkeiten und des Anspruchsumfangs gedient (act. A.1 S. 4). Damit zielt die Berufungsklägerin eher auf die Stufenklage ab, womit sie jedoch mangels materieller Anspruchsgrundlage auf Auskunft nicht durchdringt. Inwiefern die Berufungsklägerin die Pflicht der Berufungsbeklagten zur Offenlegung der relevanten Tatsachen und zur Rechenschaftsablage – wie vorliegend behauptet (act. A.1 S. 3) – dargelegt haben soll, ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., S. 7) nicht. Beim Antrag auf Befragung der Berufungsbeklagten zu den Verantwortlichkeiten handelt es sich, wie bereits festgestellt, um einen Beweisantrag, welchen die Vorinstanz zu Recht abwies (vgl. vorstehend E. 2.3.3, act. B.1 E. 2, RG-act. VII./2 S. 7).
E. 3.3.3 Die Berufungsklägerin weist zwar hinsichtlich der Gewinnhöhe in Zusammenhang mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR) zutreffend auf Art. 42 Abs. 2 OR hin, was ihr aber mangels bewiesener Persönlichkeitsverletzung durch die Berufungsbeklagte nicht weiterhilft. Eine Verletzung von Art. 85 ZPO ist somit zu verneinen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen.
E. 4 Aktivlegitimation
E. 4.1 Rügen der Berufungsklägerin
E. 4.1.1 Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zuordnung der betroffenen Fotomodelle zu den streitgegenständlichen Bildern ungenügend sein soll. Insbesondere führe der vorinstanzliche Entscheid nicht aus, welche zusätzlichen Angaben noch erforderlich gewesen wären (act. A.1 S. 5).
E. 4.1.2 Des Weiteren bezeichnet die Berufungsklägerin es als überspitzt formalistisch, dass die betroffenen Personen gemäss dem angefochtenen Entscheid nebst ihren unterzeichneten Zessionserklärungen zusätzlich hätten
15 / 19 persönlich auftreten oder ihre Identität auf andere Weise bestätigen müssen (act. A.1 S. 6).
E. 4.2 Rechtliche Grundlagen
E. 4.2.1 Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, den eingeklagten Rechtsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1). Sie ist eine Frage des materiellen Rechts und bestimmt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach den fraglichen Normen des Bundesrechts. Entsprechend führt ihr Fehlen unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Abweisung der Klage (BGE 130 III 417 E. 3.1 und 126 III 59 E. 1a je m.w.H.). Bei einer Klage auf Herausgabe eines Gewinns wegen Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR steht die Klagebefugnis insbesondere demjenigen zu, der in seiner Persönlichkeit unrechtmässig verletzt wurde.
E. 4.2.2 Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs hat das Gericht die Aktivlegitimation (wie auch die Passivlegitimation als deren Gegenstück auf der Beklagtenseite) von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Das gilt aber nur für die Rechtsanwendung und nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt (BGE 108 II 216 E. 1). Diesbezüglich obliegt der klagenden Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGE 130 III 417 E. 3.1, 123 III 60 E. 3a). Dabei handelt es sich allerdings um implizit vorgebrachte Tatsachen, das heisst um Tatsachen, die ohne Weiteres in den ausdrücklichen Vorbringen des Klägers zur substantiierten Geltendmachung des behaupteten Anspruches mitenthalten sind. Die klagende Partei muss die Tatsachen, aus denen sich ihre Aktivlegitimation ergibt, deshalb nur dann eigens behaupten und die entsprechenden Beweismittel offerieren, wenn die beklagte Partei die Aktivlegitimation bestreitet (Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2016 vom
7. Dezember 2016 E. 2.2, 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 5.2).
E. 4.2.3 Wer seine Aktivlegitimation hinsichtlich eines Forderungsanspruchs auf eine Zession stützt, hat diese somit bei entsprechender Bestreitung nachzuweisen. Die Zession setzt als Verfügungsgeschäft neben der Formvorschrift nach Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OR die Verfügungsmacht des Zedenten voraus (Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3, 4C.7/2000 vom 5. Juni 2000 E. 4c). Bei der Zession von finanziellen Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzungen muss der Zedent somit selbst in seiner Persönlichkeit verletzt sein, um finanzielle Ansprüche daraus zedieren zu können. Konkret bedeutet dies, dass der Zedent mit jener Person, deren Persönlichkeitsrechte
16 / 19 verletzt wurden, identisch sein muss. Dies ist vom Kläger zu behaupten bzw. bei entsprechender Bestreitung zu substantiieren und zu beweisen.
E. 4.2.4 Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz
E. 4.3.1 Vorliegend bestritt die Berufungsbeklagte die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin unter anderem mit der Begründung, dass nicht erstellt sei, ob die Personen auf den Bildern mit denjenigen, für welche Rechte geltend gemacht werden, übereinstimmen (RG-act. VII./2 S. 5). Daraus ergibt sich die Pflicht der Berufungsklägerin, ihre Aktivlegitimation zu behaupten bzw. zu substantiieren und zu beweisen.
E. 4.3.2 Für die rechtsgenügliche Darlegung der Aktivlegitimation bedarf es somit neben den – vorliegend gegebenen – formgültigen Abtretungserklärungen (RG- act. II./8) des Nachweises, dass die abtretenden Fotomodelle selbst überhaupt über den eingeklagten Anspruch aus Persönlichkeitsverletzung verfügen. Diesen Nachweis erbringt die Berufungsklägerin nicht. Die Berufungsklägerin zeigt auch nach Bestreitung der Aktivlegitimation nicht auf, inwiefern die abgebildeten Personen mit den abtretenden Personen übereinstimmen und welches abtretende Fotomodell auf welchem Bild ersichtlich ist. Auf die eingereichten Screenshots (RG- act. II./15-16) wird dabei auch nicht verwiesen (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., 7). Schliesslich vermag auch die Übersicht «A._____-Modelle für C._____» (RG- act. II./13) nicht nachzuweisen, dass die abgebildeten Kinder mit den abtretenden Personen identisch sind.
E. 4.3.3 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die eingereichten Urkunden nach Informationen hinsichtlich der Identität abgebildeter Personen zu durchsuchen und der klagenden Partei zu einem ihr dienlichen Ergebnis zu verhelfen. Die Berufungsklägerin hätte gemäss der Vorinstanz ohne weiteres die Aufnahmen der Fotomodelle in die Zessionserklärung mit der unterschriftlichen Identitätsbestätigung oder durch Beilage einer ID- oder Passkopie integrieren können. Überdies hätte die Berufungsklägerin gemäss Begründung der Vorinstanz die genannten Fotomodelle als Zeugen aufrufen und
17 / 19 dem Gericht somit einen rechtsgenüglichen Beweisantrag unterbreiten können (act. B.1 E. 3.2). Damit verfängt auch der Einwand der Berufungsklägerin nicht, die Vorinstanz habe die Verneinung der Aktivlegitimation ungenügend begründet. Die Vorinstanz geht vielmehr darüber hinaus und gibt konkret vor, welche Angaben zusätzlich erforderlich gewesen wären.
E. 4.3.4 Inwiefern das Erfordernis des Nachweises der Übereinstimmung der abtretenden Fotomodelle und der abgebildeten Personen einen überspitzten Formalismus darstellen sollte, begründet die Berufungsklägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Übereinstimmung der in ihrer Persönlichkeit verletzten Personen mit den abtretenden Personen ist eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen der Aktivlegitimation. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieses Nachweises festgehalten wird. Der Berufung wäre somit, soweit infolge genügender Begründung darauf eingetreten werden kann, auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden.
E. 5 Fazit Zusammengefasst dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rügen nicht durch. Sie vermag weder die Begründung der Vorinstanz, wonach es bereits an der Aktivlegitimation mangelt (act. B.1 E. 3.2), noch dass die Grundlagen für die Beurteilung eines allfällig persönlichkeitsverletzenden Verhaltens der Berufungsbeklagten fehlen und damit eine ungenügende Substantiierung vorliegt (act. B.1 E. 3.3 f.), umzustossen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur angeblich fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie zur Gewinnabschöpfung und Forderungshöhe. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Angesichts der vorangehenden Erwägungen gibt es keinen Grund, die vor- instanzliche Kostenregelung anzupassen, zumal diese nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist.
E. 6.2 Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens geht diese vollumfänglich zulasten der
18 / 19 Berufungsklägerin und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 6.3 Da keine Berufungsantwort einzuholen war (Art. 312 Abs. 1 ZPO), entfällt eine Parteientschädigung.
19 / 19 Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zulasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
- Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 25. September 2026 mitgeteilt am 29. September 2026 Referenz ZR1 26 95 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Aebli, Vorsitz Bäder Federspiel und Nydegger Kiepenheuer, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ GmbH Berufungsklägerin gegen B._____ GmbH in Liquidation Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Nico Ravazzolo Brandschenkestrasse 24, 8027 Zürich Gegenstand Forderung aus Persönlichkeitsverletzung Anfechtungsobj. Entscheid Regionalgericht Imboden, Einzelgericht, vom 15. April 2026, mitgeteilt am 5. Juni 2026 (Proz. Nr. 135-2025-410)
2 / 19 Sachverhalt A. Die A._____ GmbH bezweckt die Vermittlung von nicht professionellen Fotomodellen für Werbung. Die Tätigkeit der B._____ GmbH – mittlerweile in Liquidation – beinhaltete den Erwerb, das Halten und den Betrieb von Hotel-, Restaurations- und anderen Gastronomieunternehmen sowie von allen damit zusammenhängenden Nebenbetrieben. Die A._____ GmbH schloss mit der in Konkurs gefallenen C._____ eine Nutzungsvereinbarung über die Verwendung von Bildern der von der A._____ GmbH vermittelten Fotomodelle ab. Die B._____ GmbH in Liquidation übernahm gewisse Rechte aus der Konkursmasse der C._____. B. Mit dem am 17. Juni 2025 eingeleiteten Schlichtungsgesuch gelangte die A._____ GmbH gegen die B._____ GmbH in Liquidation an das Vermittleramt Imboden. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 14. August 2025 konnte keine Einigung erzielt werden, woraufhin das Vermittleramt Imboden der A._____ GmbH die Klagebewilligung am 30. September 2025 ausstellte. C. Am 15. Dezember 2025 reichte die A._____ GmbH beim Regionalgericht Imboden eine unbegründete Klage gegen die B._____ GmbH in Liquidation mit folgenden Rechtsbegehren ein: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 14'000.00 zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Das Gericht wird ersucht, die Parteien direkt zur Verhandlung im vereinfachten Verfahren vorzuladen. D. Mit Verfügung vom
20. Februar 2026 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 18. März 2026 vorgeladen, welcher die A._____ GmbH unentschuldigt fernblieb. Nach erneuter Vorladung mit Verfügung vom 18. März 2026 fand die Hauptverhandlung am 15. April 2026 in Anwesenheit beider Parteien statt. E. Das Regionalgericht Imboden (nachfolgend: Vorinstanz) wies die Klage mit Entscheid vom 15. April 2026, ohne Begründung mitgeteilt am 23. April 2026, schriftlich begründet mitgeteilt am 5. Juni 2026, kostenpflichtig ab. F. Gegen diesen Entscheid erhob die A._____ GmbH (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 15. Juni 2026 Berufung beim Obergericht des Kantons Graubünden. Sie stellte darin folgende Rechtsbegehren: Hauptantrag
3 / 19 1. Der Entscheid des Regionalgerichts Imboden vom 15. April 2026 bzw. vom 5. Juni 2026 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualantrag 3. Falls die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Klage unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen neu zu beurteilen. Kostenfolge 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. G. Der mit Verfügung vom 16. Juni 2026 von der Berufungsklägerin einverlangte Kostenvorschuss von CHF 3'000.00 wurde fristgerecht geleistet. H. Die vorinstanzlichen Akten (Proz. Nr. 135-2025-410) wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Berufungsantwort der B._____ GmbH in Liquidation (nachfolgend: Berufungsbeklagte) wurde verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, welcher mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind Endentscheide berufungsfähig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertgrenze für die Berufung ist vorliegend erreicht (vgl. sogleich E. 1.4.3). 1.2. Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen. Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 15. April 2026 wurde den Parteien am
5. Juni 2026 begründet mitgeteilt. Die dagegen erhobene schriftliche Berufung vom
15. Juni 2026 erfolgt frist- und formgerecht. Ihre Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der Ersten zivilrechtlichen Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO [BR 320.100] i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG [BR 173.000]). 1.3. Mit der Berufung als vollkommenes Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Die
4 / 19 Berufungsinstanz kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 1.4.1. Die Berufung ist nach Art. 311 Abs. 1 ZPO begründet einzureichen. Die Berufungsklägerin hat aufzuzeigen, was am angefochtenen Entscheid oder am vor- instanzlichen Verfahren fehlerhaft sein soll. Dies setzt voraus, dass sie im Einzelnen die beanstandeten vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, sich mit diesen sachbezogen und argumentativ auseinandersetzt sowie die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht. Es genügt nicht, wenn die Berufungsklägerin bloss auf ihre Vorbringen vor der ersten Instanz verweist oder den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Art und Weise kritisiert (BGE 141 III 569 E. 2.3.3, 138 III 374 E. 4.3.1; Urteil des Bundesgerichts 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1). Bei der Konkretisierung der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung sollte indessen berücksichtigt werden, ob die betreffende Partei anwaltlich vertreten ist oder nicht. Während sich bei Bestehen einer anwaltlichen Vertretung eine gewisse Strenge rechtfertigt, erscheint bei nicht vertretenen Parteien – unter Vorbehalt querulatorischer und rechtsmissbräuchlicher Eingaben – eine grosszügigere Haltung der Rechtsmittelinstanz angebracht. Namentlich ist gegenüber juristischen Laien hinsichtlich der Einhaltung von Formvorschriften Nachsicht zu üben, wenn klar erkannt wird, was die betreffende Person will. Betreffend die Formulierung der Berufungsanträge sowie die Substantiierungslast sind somit die Anforderungen bezüglich der Formalitäten bei Laieneingaben etwas geringer. Diese müssen nach Treu und Glauben ausgelegt werden, was auch bei unklaren Berufungsanträgen gilt. Dabei genügt bereits, wenn Laien wenigstens dem Sinn nach Anträge stellen, wie die Berufungsinstanz zu entscheiden habe. Dennoch sind auch an die Formulierung von Anträgen und an die Begründung des Rechtsmittels bei Laien minimale Anforderungen zu stellen, bei deren Nichterfüllung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. So bedarf es auch im Falle einer Laieneingabe einer Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid und einer erkennbaren Kritik an dessen Erwägungen (Urteile des Bundesgerichts 4D_136/2025 vom
20. November 2025 E. 2.4, 4A_117/2022 vom 8. April 2022 E. 2.1.1, 5A_577/2020 vom 16. Dezember 2020 E. 5; Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 24 25 vom
15. April 2024 E. 1.2 m.w.H.; HUNGERBÜHLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 311 N. 32; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger
5 / 19 [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 311 N. 13 m.w.H.). 1.4.2. Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere Begründungen, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln oder eine bestimmte Annahme tragen, muss sich der Berufungskläger in der Berufungsschrift mit sämtlichen den Entscheid selbstständig tragenden Begründungen auseinandersetzen und alle Begründungen argumentativ entkräften. Dasselbe gilt im Falle von Haupt- und Eventualbegründung (BGE 142 III 364 E. 2.4, in: Pra 2017 Nr. 73; Urteile des Bundesgerichts 5A_524/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.1, 4A_614/2018 vom
8. Oktober 2019 E. 3.2; Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR2 24 6 vom 7. April 2025 E. 2.4.1; SPÜHLER, a.a.O., Art. 311 N. 16). 1.4.3. Wenn es sich wie bei der Berufung um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt, muss grundsätzlich ein Antrag in der Sache gestellt werden, und zwar so, dass dieser im Falle der Gutheissung unverändert zum Urteil erhoben werden kann. Die zu stellenden Anträge in der Sache müssen somit bestimmt und im Falle von Geldforderungen beziffert sein (BGE 137 III 617 E. 4.3 und 6.1). Von diesem Erfordernis wird abgesehen, wenn die Rechtsmittelinstanz im Falle der Gutheissung lediglich kassatorisch entscheiden kann, namentlich mit Blick auf die erhobenen Rügen oder wenn ein erstinstanzlicher Nichteintretensentscheid angefochten ist (Urteile des Bundesgerichts 4A_510/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 3.2, 4A_207/2019 vom 17. August 2020 E. 3.2). Wenn das Rechtsbegehren unklar ist und einer Auslegung bedarf, ist auf die Begründung zurückzugreifen (BGE 137 III 617 E. 6.2 m.w.H.). Im vorliegenden Fall stellt die Berufungsklägerin lediglich kassatorische Anträge. Auch gemäss Eventualantrag wird lediglich eine neue Beurteilung der Klage verlangt und nicht gesagt, wie das Obergericht entscheiden soll. Das Begehren ist jedoch nach Treu und Glauben auszulegen. Wie sich aus der Berufungsbegründung ergibt, ist die Berufungsklägerin mit der Klageabweisung nicht einverstanden. Es ist davon auszugehen, dass sie eine Gutheissung der Klage erreichen will und an ihrem vorinstanzlichen Begehren auf Bezahlung von CHF 14'000.00 festhält. Im Ergebnis erweist sich das Berufungsbegehren als hinreichend, zumal es sich um eine Laieneingabe handelt. 1.5. Auf die Berufung ist – unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung – einzutreten. Ob die vorstehend dargelegten Begründungsanforderungen erfüllt sind, wird im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft. 2. Gerichtliche Fragepflicht und Recht auf Beweis
6 / 19 2.1. Rügen der Berufungsklägerin 2.1.1. Die Berufungsklägerin führt in ihrer Berufungsschrift an, zentraler Streitpunkt bilde die Frage, welche Personen oder Gesellschaften für die einzelnen Veröffentlichungen und Weitergaben der Bilder verschiedener Fotomodelle nach Ablauf der Nutzungsrechte verantwortlich gewesen seien. Sie habe hierzu ausdrückliche Sachverhaltsabklärungen verlangt, da die Veröffentlichungen und Weitergaben nicht ausschliesslich einer einzigen Gesellschaft zugeordnet werden könnten, was die Vorinstanz verweigert habe. Die hierfür erforderlichen Informationen befänden sich weitgehend im Einfluss- und Wissensbereich der Berufungsbeklagten. Zur Verdeutlichung dieser Problematik habe die Berufungsklägerin Unterlagen eingereicht – darunter eine Übersichtsgrafik zur Veranschaulichung der Entwicklung der Verantwortlichkeiten, zur Übernahme von Nutzungsrechten sowie zu den Beziehungen der beteiligten Gesellschaften – und die Sachlage anlässlich der Hauptverhandlung erläutert. Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz die fehlende Klärung jener Verantwortlichkeiten vor (vgl. act. A.1 S. 2 f.). 2.1.2. Die Berufungsklägerin bemängelt ferner, dass es an einer nachvollziehbaren Begründung im vorinstanzlichen Entscheid fehle, weshalb die verlangten Auskünfte unerheblich bzw. unzulässig gewesen seien (act. A.1 S. 4). Wenn die Vorinstanz der Auffassung sei, die Darlegung zu den Verantwortlichkeiten sei ungenügend – namentlich aufgrund der nicht eingereichten Nutzungsvereinbarung (act. A.1 S. 6 f.) oder der fehlenden Relevanz der «Wayback Machine»-Unterlagen (act. A.1 S. 7 f.) –, hätte sie die klärungsbedürftigen Punkte näher bezeichnen oder die beantragte Befragung der Berufungsbeklagten durchführen müssen (act. A.1 S. 4 f., 7 f.). Damit rügt die Berufungsklägerin eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO sowie eine Verletzung ihres Rechts auf Beweis gemäss Art. 152 ZPO durch die Vorinstanz. 2.2. Rechtliche Grundlagen 2.2.1. Gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Die Ratio der erweiterten Fragepflicht liegt darin, der (sozial) schwächeren Prozesspartei die Durchsetzung ihrer Ansprüche bzw. die Abwehr gegnerischer Begehren zu erleichtern und ihr die Prozessführung ohne anwaltliche Vertretung zu ermöglichen (MAZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 247 N. 4). Es geht darum, sicherzustellen, dass eine Partei in den
7 / 19 Rechtsschriften und ihrem Parteivortrag alle notwendigen Tatsachenbehauptungen aufstellt und Beweismittel nennt. Dazu gibt das Gericht der Partei Hinweise auf Unvollständigkeiten, es darf aber weder auf Tatsachen aufmerksam machen, die die Partei ausser Acht gelassen hat, noch ihr helfen, den Fall besser darzulegen, oder ihr treffende Argumente vorschlagen, mit denen sie obsiegen kann (BGE 146 III 413 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_901/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 3.3). Das Ausmass der richterlichen Hilfeleistung hängt von der Schwierigkeit der Sache und den intellektuellen Fähigkeiten der Parteien ab. Es hängt mithin auch davon ab, ob Anwälte am Verfahren beteiligt sind. Ist nur eine Partei anwaltlich vertreten, kann dies zu einem Machtgefälle zwischen den Prozessparteien führen, das durch die verstärkte richterliche Fragepflicht auszugleichen ist. Sowohl die Fragepflicht als auch die Hilfeleistung zur Bezeichnung der Beweismittel entfallen hingegen weitgehend, wenn die Parteien anwaltlich vertreten sind (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.1, in: Pra 2016 Nr. 99; SPÜHLER, in: Spühler [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2023, Art. 247 N. 1 f.; MAZAN, a.a.O., Art. 247 N. 19). Das Gericht darf die Fragepflicht nicht dazu verwenden, prozessuale Versäumnisse der Parteien auszugleichen. Wenn es eine Partei unterlässt, ihre Behauptung über eine Tatsache trotz Hinweis der Gegenpartei zu substantiieren, hat sie dies ihrer eigenen Nachlässigkeit zuzuschreiben und es besteht demnach kein Grund für die Ausübung der richterlichen Fragepflicht (Urteile des Bundesgerichts 4A_57/2014 vom 8. Mai 2014 E. 1.3.3, 4A_169/2011 vom 19. Juli 2011 E. 5.4, 4A_635/2009 vom
24. März 2010 E. 2.2; Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich NE150002 vom 26. November 2015 E. 3.d/dd). Die Fragepflicht hat mithin ergänzend und nicht an die Stelle der Behauptungslast der Parteien zu treten (BRUNNER/STEININGER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 247 N. 9). Diese im vereinfachten Verfahren geltende erweiterte gerichtliche Fragepflicht ändert nichts daran, dass auch im vereinfachten Verfahren grundsätzlich die Verhandlungsmaxime gilt und die Parteien den Prozessstoff selbst beschaffen müssen. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, den Sachverhalt und die Beweismittel an Stelle der Parteien zu erforschen (BGE 147 III 440 E. 5.3; MAZAN, a.a.O., Art. 247 N. 11). Bei Geltung der Verhandlungsmaxime darf die Fragepflicht somit nicht so extensiv ausgeübt werden, dass sie letztlich auf eine Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen und damit auf eine einseitige Bevorteilung einer Prozesspartei hinausläuft (STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 10 Rz. 21). 2.2.2. Gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
8 / 19 Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b m.w.H.; Urteile des Bundesgerichts 4A_35/2021 vom 15. November 2022 E. 3.4.2, 4A_359/2020 vom
18. November 2020 E. 6.2.2). Ungenügende Tatsachenbehauptungen oder Bestreitungen können auch durch einen Beweisantrag nicht ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 4A_284/2017 vom
22. Januar 2018 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Behauptungs- und Substantiierungslast im Prinzip in den Rechtsschriften nachzukommen. Der bloss pauschale Verweis auf Beilagen genügt in der Regel nicht (BGE 147 III 440 E. 5.3, Urteil des Bundesgerichts 4A_478/2023 vom 4. März 2023 E. 3.1.3). Es geht darum, dass nicht das Gericht und die Gegenpartei aus den Beilagen die Sachdarstellung zusammensuchen müssen. Es ist nicht an ihnen, Beilagen danach zu durchforsten, ob sich daraus etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (Urteil des Bundesgerichts 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5 und 5.3). 2.2.3. Hinsichtlich der Beweismittel gibt Art. 55 Abs. 1 ZPO vor, dass die beweisbelastete Partei im Sinne einer Obliegenheit gehalten ist, die Beweismittel für die von ihr behaupteten Tatsachen zu benennen, zu beantragen und anzubieten (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 55 N. 31b). Die Beweismittel sind den behaupteten Tatsachen zuzuordnen sowie im Einzelnen genau und vollständig zu bezeichnen. Aus dem Beweisantrag muss auch klar hervorgehen, wie der Beweis geführt werden soll. So sind beispielsweise angerufene Zeugen vollständig mit Namen und Adresse zu bezeichnen (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 221 N. 31 f.; PAHUD, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 221 N. 17; KILLIAS, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Art. 221 N. 29; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 56a). Das Gericht nimmt die ihm form- und fristgerecht angebotenen Beweismittel ab (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Ein zulässiges Beweismittel ist nebst anderen die Parteibefragung im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 191 ZPO,
9 / 19 bei welcher das Gericht eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragt (Art. 191 ZPO). Ist eine juristische Person Partei, so werden ihre Organe im Beweisverfahren wie eine Partei behandelt (Art. 159 ZPO). Demzufolge ist für die Parteibefragung anzugeben, welche natürliche Person als Organ zu welcher Tatsachenbehauptung zu befragen ist, es sei denn, es kommt nach den Umständen überhaupt nur eine einzige Person in Frage. Art. 191 Abs. 1 ZPO sieht keine amtswegige Abnahme der Parteibefragung vor. Diese setzt daher im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes einen entsprechenden Beweisantrag voraus (BÜHLER, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2025, Art. 191 f. N. 58; MÜLLER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 191 N. 40). Im Übrigen können Beweisanträge nicht dazu dienen, die Gegenpartei oder Dritte auszuforschen (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK2 20 28 vom 30. Juli 2024 E. 4.2.2). 2.2.4. Die Parteien sammeln trotz der erweiterten gerichtlichen Fragepflicht im vereinfachten Verfahren bei Geltung der Verhandlungsmaxime somit den Prozessstoff selber – wenn auch unter Anleitung des Gerichts. Dieses stellt aber keine eigenen Ermittlungen an und stellt den Sachverhalt nicht von Amtes wegen fest (anders verhält es sich in den Fällen gemäss Art. 247 Abs. 2 ZPO). 2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Bei der Klage vom 15. Dezember 2025 (RG-act. I./1) handelt es sich um eine solche im vereinfachten Verfahren, bei welcher eine Klagebegründung grundsätzlich nicht erforderlich ist (Art. 244 Abs. 2 ZPO). Von dieser Möglichkeit machte die Berufungsklägerin Gebrauch und erhielt folglich während der Hauptverhandlung vom
15. April 2026 Gelegenheit zur mündlichen Klagebegründung (RG-act. VII./2 S. 2 ff.). Aufgrund des hier anwendbaren vereinfachten Verfahrens (Art. 243 Abs. 1 ZPO) galt eine erweiterte gerichtliche Fragepflicht im Sinne von Art. 247 Abs. 1 ZPO, zumal die nicht anwaltlich vertretene Berufungsklägerin der anwaltlich vertretenen Berufungsbeklagten gegenüberstand. Sodann gelangt vorliegend, wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt (vgl. act. B.1 E. 3.2 und 3.4), der Verhandlungsgrundsatz zur Anwendung (vgl. auch GLASL/GLASL, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 55 N. 10). 2.3.2. Die Berufungsklägerin erachtet in den von der Vorinstanz unterlassenen Sachverhaltsabklärungen und Befragung der Berufungsbeklagten zu den Verantwortlichkeiten der Benutzung und der Weiterveröffentlichung der Bilder eine
10 / 19 Verletzung der verstärkten Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO, wodurch ihr eine substantiierte Geltendmachung der Forderung gegen die Berufungsbeklagte nicht möglich gewesen sei (act. A.1 S. 5, 7 f.). Zunächst verkennt die Berufungsklägerin, dass das Gericht durch die gerichtliche Fragepflicht lediglich darauf hinwirkt, dass ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzt und Beweismittel bezeichnet werden. Entsprechende Fragepflicht entbindet die Berufungsklägerin aber weder von ihrer Behauptungs- noch von ihrer Substantiierungslast. Mit Eingabe vom 11. April 2026 (RG-act. I./3) reichte die Berufungsklägerin vorab eine von ihr erstellte «Zeitachse» (RG-act. II./6) ein. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 reichte sie sodann Screenshots diverser Webseiten (unter anderem Expedia, Facebook und Hotel.com [RG-act. II./15-16]) ein (RG-act. VII./2 S. 4). Dabei unterliess es die Berufungsklägerin sowohl in ihrem ersten als auch in ihrem zweiten Parteivortrag, auf die eingereichten Unterlagen einzugehen und hierzu entsprechende Tatsachenfundamente zu behaupten bzw. nach entsprechendem Hinweis auf das mangelhafte Vorbringen durch die Berufungsbeklagte zu substantiieren (vgl. RG- act. VII./2 S. 2 ff., 7). Konkret vermochte die Berufungsklägerin die eingereichten Screenshots nicht mit der Berufungsbeklagten in Verbindung zu bringen. Ebenso wenig legte die Berufungsklägerin dar, welches Fotomodell auf den jeweiligen Screenshots ersichtlich sein soll. Die Bezeichnung der persönlichkeitsverletzenden Veröffentlichung sowie der dadurch verletzten Personen wären aber Teil des notwendigen Klagefundaments gewesen und hätte als solche durch die Berufungsklägerin erfolgen müssen. Ihre pauschale Behauptung, die Berufungsbeklagte sei ihrer Meinung nach für den Internetauftritt verantwortlich (RG-act. VII./2 S. 3), führte die Berufungsklägerin nicht weiter aus und substantiierte diese nach entsprechender Bestreitung auch nicht in ihrer Replik (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., 7). Es lag nicht an der Vorinstanz, in den eingereichten Screenshots nach Hinweisen bezüglich einer Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten zu suchen und nachzuforschen, wer die Bilder weitergegeben bzw. auf den entsprechenden Webseiten veröffentlicht hat und welche Fotomodelle auf den jeweiligen Screenshot ersichtlich sein könnten. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin in der mündlichen Klageantwort der Berufungsbeklagten mit der Unsubstantiiertheit ihrer Klage konfrontiert wurde (RG-act. VII./2 S. 4 f.). Sie hätte somit in ihrer Replik darauf reagieren können und müssen, was sie aber unterliess (vgl. RG-act. VII./2 S. 7). Die Berufungsklägerin legt denn auch nicht dar, wo sie im vorinstanzlichen Verfahren die fehlenden Behauptungen zumindest grob umrissen hat und welche Konkretisierungen sie im Rahmen der richterlichen Fragepflicht hätte ergänzend vornehmen wollen. Sie übersieht, dass es auch bei Ausübung der Fragepflicht an ihr gelegen wäre, die fehlenden Informationen zu liefern, und nicht
11 / 19 das Gericht selbst weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen (vgl. auch nachfolgend E. 2.3.3). Ferner ist anzumerken, dass die Vorinstanz die Berufungsklägerin mehrfach bezüglich vorhandener Urkunden anfragte (act. B.1 E. 3.3), was die Berufungsklägerin in ihrer Berufung nicht bestreitet, und insoweit von der Fragepflicht Gebrauch machte. Im Übrigen erwähnte die Berufungsklägerin in ihrem ersten Parteivortrag die rechtlichen Grundlagen, auf denen ihre Forderung beruht, mit Hinweis auf verschiedene Gesetzesstellen (RG-act. VII./2 S. 2 f.), womit sie offenbar nicht völlig rechtsunkundig gewesen sein konnte. 2.3.3. Das Gericht übernimmt mithin keine Beweiserhebungen für die Berufungsklägerin, indem sie die Berufungsbeklagte zu diversen potentiellen Verantwortlichkeiten befragt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, legte die Berufungsklägerin nicht im Ansatz dar, inwiefern die Berufungsbeklagte für die Verwendung der Bilder verantwortlich wäre (act. B.1 E. 2). Damit geht auch der Einwand der Berufungsklägerin ins Leere, die Vorinstanz habe die unterlassene Befragung nicht begründet (act. A.1 S. 4). Wie bereits ausgeführt, ist für die Abnahme eines Beweises ein spezifischer Antrag erforderlich (vgl. vorstehend E. 2.2.3). Der Antrag der Berufungsklägerin auf Befragung der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten für die Verwendung bzw. Weitergabe der Bilder ist in seinem Umfang zu weit und geht gewissermassen «ins Blaue hinaus», wobei offenbar auch für die Berufungsklägerin unklar scheint, ob und wie weit die Berufungsbeklagte überhaupt eine Verantwortlichkeit trifft. So bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufung selbst vor, die Veröffentlichung und Weitergabe seien nicht ausschliesslich einer einzigen Gesellschaft zuzuordnen. Vielmehr habe aufgrund verschiedener gesellschaftsrechtlicher Veränderungen, der Übernahme von Nutzungsrechten, des Betriebs von Webseiten, der Verwendung von Social- Media-Auftritten sowie der Weitergabe von Bildmaterial an Dritte Klärungsbedarf hinsichtlich der jeweiligen Verantwortlichkeiten bestanden (act. A.1 S. 3). Sie habe nicht gewusst, welche der beteiligten Gesellschaften oder Personen jeweils für die einzelnen Veröffentlichungen, Webseiten oder Weitergaben verantwortlich gewesen sei (act. A.1 S. 4). Es wäre auch der nicht anwaltlich vertretenen Berufungsklägerin zuzumuten gewesen, ihren Beweisantrag den behaupteten Tatsachen zuzuordnen. Indem die Berufungsklägerin gar keine konkrete Verantwortlichkeit der Berufungsbeklagten behauptet, kann ihr Beweisantrag jedoch nicht einer Tatsache zugeordnet werden. Im Weiteren ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich die Berufungsklägerin für eine Klage gegen die Berufungsbeklagte entschied und vorliegender Zivilprozess nicht dazu dienen kann, nach potentiell verantwortlichen Dritten zu suchen, welche im betreffenden Verfahren ohnehin nicht Partei sind (vgl. act. B.1 E. 2). Schliesslich unterliess es die
12 / 19 Berufungsklägerin, in ihrem Antrag auf Parteibefragung die zu befragende natürliche Person zu benennen, zumal gemäss dem damaligen Handelsregistereintrag drei natürliche Personen hierfür in Frage gekommen wären (RG-act. II./1). Ob diesbezüglich eine Fragepflicht seitens der Vorinstanz bestanden hätte, kann aufgrund des bereits ungenügenden Beweisantrags offengelassen werden. Nach dem Gesagten vermag der Antrag auf Befragung der Berufungsbeklagten hinsichtlich der Verantwortlichkeiten die unterlassene Behauptung nicht zu ersetzen, zumal eine Beweisabnahme eine hinreichend substantiierte Tatsachenbehauptung voraussetzt (vgl. Art. 152 Abs. 1 ZPO). Eine Verletzung der richterlichen Fragepflicht sowie des Rechts auf Beweis ist zu verneinen und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen. 3. Unbezifferte Forderungsklage bzw. Stufenklage 3.1. Rügen der Berufungsklägerin Die Berufungsklägerin verweist in ihrer Berufung auf Art. 85 ZPO und erklärt, die geforderte Abklärung diene der sachgerechten Konkretisierung der Verantwortlichkeiten und des Anspruchsumfangs (act. A.1 S. 4). Sie rügt somit die Verletzung von Art. 85 ZPO, indem die Vorinstanz keine entsprechenden Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und die Berufungsbeklagte namentlich nicht zu den Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Verwendung bzw. Weitergabe der Bilder befragt habe, mit anderen Worten die verlangten Auskünfte nicht vorab einholte. 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO kann die klagende Partei eine unbezifferte Forderungsklage erheben, wenn es ihr unmöglich oder unzumutbar ist, ihre Forderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt. Art. 85 Abs. 1 ZPO regelt sowohl die unbezifferte Forderungsklage im engeren Sinne einerseits als auch die Stufenklage andererseits. Die Stufenklage ist dadurch charakterisiert, dass ein materiellrechtlicher Hilfsanspruch mit einer unbezifferter Forderungsklage verbunden wird. Der hierfür erforderliche materielle Auskunftsanspruchs kann sich aus Gesetz oder Vertrag ergeben. Eine Stufenklage liegt somit definitionsgemäss nicht vor, wenn kein selbständiger Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung besteht, der mit der unbezifferten Forderungsklage verbunden werden kann (BGE 140 III 409 E. 4.3, 142 III 102 E. 5.3.2, 151 III 425 E. 3.4.1). Bei der unbezifferten
13 / 19 Forderungsklage im engeren Sinne fehlt es an einem solchen Hilfsanspruch. Die klagende Partei ist vielmehr aus anderen Gründen – namentlich weil die für die Bezifferung relevanten Tatsachen erst im Beweisverfahren geklärt werden – ausserstande, ihre Forderung bereits zu Prozessbeginn zu beziffern (vgl. BGE 140 III 409 E. 4.3.1, 148 III 322 E. 2.1, 151 III 425 E. 3.3.1). 3.2.2. Unmöglich bzw. unzumutbar i.S.v. Art. 85 ZPO ist eine Bezifferung zu Prozessbeginn dann, wenn die klagende Partei die Höhe ihres Anspruchs nicht kennen kann, da diese von Informationen bzw. Tatsachen abhängig ist, über die sie nicht verfügt und die nicht in ihrem Einflussbereich liegen (Unmöglichkeit), oder von denen sie nur durch die Inanspruchnahme weiterer (vor)prozessualer Möglichkeiten Kenntnis erhalten könnte (FÜLLEMANN, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 85 N. 2). Der Nachweis, dass und inwieweit eine Bezifferung unmöglich oder unzumutbar ist, obliegt der klagenden Partei. Es genügt nicht, dass sie einzig unter Hinweis auf fehlende Informationen auf die an sich erforderliche Bezifferung verzichtet. Bei Einreichung einer unbezifferten Forderungsklage ist es entsprechend Aufgabe der klagenden Partei, ihr Begehren so weit wie möglich zu beziffern und, wo dies nicht möglich ist, aufzuzeigen, dass die erwähnten Bedingungen für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Nur soweit ein Beweisverfahren schon für schlüssige Behauptungen unabdingbar ist, fehlt es an der Möglichkeit oder Zumutbarkeit der Bezifferung. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, ist die Forderung nach dem Grundsatz von Art. 84 Abs. 2 ZPO zu beziffern (BGE 140 III 409 E. 4.3.2). Die Zulassung der unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne darf nicht den Weg für eine unzulässige Beweisausforschung ebnen (BAUMANN WEY, Die unbezifferte Forderungsklage nach Art. 85 ZPO, 2013 = LBR Bd. 75, Rz. 451). 3.2.3. Die unbezifferte Forderungsklage im Sinne von Art. 85 ZPO ist nicht zu verwechseln mit Fällen, in denen die Festsetzung des zu leistenden Betrags auf Grund von materiellem Bundesrecht im gerichtlichen Ermessen liegt, wie zum Beispiel bei Klagen auf Ersatz des ziffernmässig nicht nachweisbaren Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR. Hierbei darf auf Zusprechung von Schadenersatz nach gerichtlichem Ermessen ohne Angabe einer bestimmten Summe geklagt werden, wobei jedoch ein bestimmter Mindestbetrag genannt werden muss (STAEHELIN/GROLIMUND, a.a.O., § 14 Rz. 7). Die Höhe des in Zusammenhang mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung generierten Gewinns kann ziffernmässig nicht strikt bewiesen werden, weshalb Art. 42 Abs. 2 OR analog zur Anwendung gelangt (BGE 133 III 153 E. 3.5).
14 / 19 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Die Berufungsklägerin bezifferte ihr Rechtsbegehren von Beginn an, ohne dabei geltend zu machen, dass es sich hierbei um einen Mindestbetrag oder vorläufigen Streitwert handeln würde (vgl. RG-act. I./1, RG-act. VII./2 S. 2 ff., S. 7). Die Vorinstanz konnte somit nicht auf das Vorliegen einer unbezifferten Forderungsklage im engeren Sinne schliessen. 3.3.2. Die Berufungsklägerin macht in ihrer Berufungsschrift nun geltend, die Befragung der Berufungsbeklagten hätte der sachgerechten Konkretisierung der Verantwortlichkeiten und des Anspruchsumfangs gedient (act. A.1 S. 4). Damit zielt die Berufungsklägerin eher auf die Stufenklage ab, womit sie jedoch mangels materieller Anspruchsgrundlage auf Auskunft nicht durchdringt. Inwiefern die Berufungsklägerin die Pflicht der Berufungsbeklagten zur Offenlegung der relevanten Tatsachen und zur Rechenschaftsablage – wie vorliegend behauptet (act. A.1 S. 3) – dargelegt haben soll, ergibt sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 15. April 2026 (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., S. 7) nicht. Beim Antrag auf Befragung der Berufungsbeklagten zu den Verantwortlichkeiten handelt es sich, wie bereits festgestellt, um einen Beweisantrag, welchen die Vorinstanz zu Recht abwies (vgl. vorstehend E. 2.3.3, act. B.1 E. 2, RG-act. VII./2 S. 7). 3.3.3. Die Berufungsklägerin weist zwar hinsichtlich der Gewinnhöhe in Zusammenhang mit der unrechtmässigen Persönlichkeitsverletzung (Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR) zutreffend auf Art. 42 Abs. 2 OR hin, was ihr aber mangels bewiesener Persönlichkeitsverletzung durch die Berufungsbeklagte nicht weiterhilft. Eine Verletzung von Art. 85 ZPO ist somit zu verneinen und die Berufung diesbezüglich abzuweisen. 4. Aktivlegitimation 4.1. Rügen der Berufungsklägerin 4.1.1. Die Berufungsklägerin bringt vor, die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Zuordnung der betroffenen Fotomodelle zu den streitgegenständlichen Bildern ungenügend sein soll. Insbesondere führe der vorinstanzliche Entscheid nicht aus, welche zusätzlichen Angaben noch erforderlich gewesen wären (act. A.1 S. 5). 4.1.2. Des Weiteren bezeichnet die Berufungsklägerin es als überspitzt formalistisch, dass die betroffenen Personen gemäss dem angefochtenen Entscheid nebst ihren unterzeichneten Zessionserklärungen zusätzlich hätten
15 / 19 persönlich auftreten oder ihre Identität auf andere Weise bestätigen müssen (act. A.1 S. 6). 4.2. Rechtliche Grundlagen 4.2.1. Die Aktivlegitimation ist die Berechtigung der klagenden Partei, den eingeklagten Rechtsanspruch in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil des Bundesgerichts 4A_404/2016 vom 7. Dezember 2016 E. 2.1). Sie ist eine Frage des materiellen Rechts und bestimmt sich bei bundesrechtlichen Ansprüchen nach den fraglichen Normen des Bundesrechts. Entsprechend führt ihr Fehlen unabhängig von den weiteren Anspruchsvoraussetzungen zur Abweisung der Klage (BGE 130 III 417 E. 3.1 und 126 III 59 E. 1a je m.w.H.). Bei einer Klage auf Herausgabe eines Gewinns wegen Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 423 OR steht die Klagebefugnis insbesondere demjenigen zu, der in seiner Persönlichkeit unrechtmässig verletzt wurde. 4.2.2. Als materiellrechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs hat das Gericht die Aktivlegitimation (wie auch die Passivlegitimation als deren Gegenstück auf der Beklagtenseite) von Amtes wegen zu prüfen (BGE 126 III 59 E. 1a). Das gilt aber nur für die Rechtsanwendung und nicht für den ihr zugrunde liegenden Sachverhalt (BGE 108 II 216 E. 1). Diesbezüglich obliegt der klagenden Partei der Beweis der Tatsachen, aus denen sie ihre Aktivlegitimation herleitet (BGE 130 III 417 E. 3.1, 123 III 60 E. 3a). Dabei handelt es sich allerdings um implizit vorgebrachte Tatsachen, das heisst um Tatsachen, die ohne Weiteres in den ausdrücklichen Vorbringen des Klägers zur substantiierten Geltendmachung des behaupteten Anspruches mitenthalten sind. Die klagende Partei muss die Tatsachen, aus denen sich ihre Aktivlegitimation ergibt, deshalb nur dann eigens behaupten und die entsprechenden Beweismittel offerieren, wenn die beklagte Partei die Aktivlegitimation bestreitet (Urteile des Bundesgerichts 4A_404/2016 vom
7. Dezember 2016 E. 2.2, 5A_535/2022 vom 8. Juli 2025 E. 5.2). 4.2.3. Wer seine Aktivlegitimation hinsichtlich eines Forderungsanspruchs auf eine Zession stützt, hat diese somit bei entsprechender Bestreitung nachzuweisen. Die Zession setzt als Verfügungsgeschäft neben der Formvorschrift nach Art. 165 Abs. 1 i.V.m. Art. 13 Abs. 1 OR die Verfügungsmacht des Zedenten voraus (Urteile des Bundesgerichts 4A_314/2016 vom 17. November 2016 E. 4.2.3, 4C.7/2000 vom 5. Juni 2000 E. 4c). Bei der Zession von finanziellen Ansprüchen aus Persönlichkeitsverletzungen muss der Zedent somit selbst in seiner Persönlichkeit verletzt sein, um finanzielle Ansprüche daraus zedieren zu können. Konkret bedeutet dies, dass der Zedent mit jener Person, deren Persönlichkeitsrechte
16 / 19 verletzt wurden, identisch sein muss. Dies ist vom Kläger zu behaupten bzw. bei entsprechender Bestreitung zu substantiieren und zu beweisen. 4.2.4. Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 m.w.H.). 4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.1. Vorliegend bestritt die Berufungsbeklagte die Aktivlegitimation der Berufungsklägerin unter anderem mit der Begründung, dass nicht erstellt sei, ob die Personen auf den Bildern mit denjenigen, für welche Rechte geltend gemacht werden, übereinstimmen (RG-act. VII./2 S. 5). Daraus ergibt sich die Pflicht der Berufungsklägerin, ihre Aktivlegitimation zu behaupten bzw. zu substantiieren und zu beweisen. 4.3.2. Für die rechtsgenügliche Darlegung der Aktivlegitimation bedarf es somit neben den – vorliegend gegebenen – formgültigen Abtretungserklärungen (RG- act. II./8) des Nachweises, dass die abtretenden Fotomodelle selbst überhaupt über den eingeklagten Anspruch aus Persönlichkeitsverletzung verfügen. Diesen Nachweis erbringt die Berufungsklägerin nicht. Die Berufungsklägerin zeigt auch nach Bestreitung der Aktivlegitimation nicht auf, inwiefern die abgebildeten Personen mit den abtretenden Personen übereinstimmen und welches abtretende Fotomodell auf welchem Bild ersichtlich ist. Auf die eingereichten Screenshots (RG- act. II./15-16) wird dabei auch nicht verwiesen (vgl. RG-act. VII./2 S. 2 ff., 7). Schliesslich vermag auch die Übersicht «A._____-Modelle für C._____» (RG- act. II./13) nicht nachzuweisen, dass die abgebildeten Kinder mit den abtretenden Personen identisch sind. 4.3.3. Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, die eingereichten Urkunden nach Informationen hinsichtlich der Identität abgebildeter Personen zu durchsuchen und der klagenden Partei zu einem ihr dienlichen Ergebnis zu verhelfen. Die Berufungsklägerin hätte gemäss der Vorinstanz ohne weiteres die Aufnahmen der Fotomodelle in die Zessionserklärung mit der unterschriftlichen Identitätsbestätigung oder durch Beilage einer ID- oder Passkopie integrieren können. Überdies hätte die Berufungsklägerin gemäss Begründung der Vorinstanz die genannten Fotomodelle als Zeugen aufrufen und
17 / 19 dem Gericht somit einen rechtsgenüglichen Beweisantrag unterbreiten können (act. B.1 E. 3.2). Damit verfängt auch der Einwand der Berufungsklägerin nicht, die Vorinstanz habe die Verneinung der Aktivlegitimation ungenügend begründet. Die Vorinstanz geht vielmehr darüber hinaus und gibt konkret vor, welche Angaben zusätzlich erforderlich gewesen wären. 4.3.4. Inwiefern das Erfordernis des Nachweises der Übereinstimmung der abtretenden Fotomodelle und der abgebildeten Personen einen überspitzten Formalismus darstellen sollte, begründet die Berufungsklägerin nicht und ist auch nicht ersichtlich. Die Übereinstimmung der in ihrer Persönlichkeit verletzten Personen mit den abtretenden Personen ist eine zentrale Voraussetzung für das Vorliegen der Aktivlegitimation. Es ist daher nicht überspitzt formalistisch, wenn an der Einhaltung dieses Nachweises festgehalten wird. Der Berufung wäre somit, soweit infolge genügender Begründung darauf eingetreten werden kann, auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. 5. Fazit Zusammengefasst dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rügen nicht durch. Sie vermag weder die Begründung der Vorinstanz, wonach es bereits an der Aktivlegitimation mangelt (act. B.1 E. 3.2), noch dass die Grundlagen für die Beurteilung eines allfällig persönlichkeitsverletzenden Verhaltens der Berufungsbeklagten fehlen und damit eine ungenügende Substantiierung vorliegt (act. B.1 E. 3.3 f.), umzustossen. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich weitere Ausführungen zur angeblich fehlerhaften Beweiswürdigung durch die Vorinstanz sowie zur Gewinnabschöpfung und Forderungshöhe. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz erweist sich als korrekt. Die Berufung ist daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Angesichts der vorangehenden Erwägungen gibt es keinen Grund, die vor- instanzliche Kostenregelung anzupassen, zumal diese nicht unabhängig vom Verfahrensausgang angefochten ist. 6.2. Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.00 festgesetzt (Art. 11 Abs. 1 VGZ [BR 320.210]). Nach dem Ausgang des Berufungsverfahrens geht diese vollumfänglich zulasten der
18 / 19 Berufungsklägerin und wird mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet (vgl. Art. 111 Abs. 1 ZPO). 6.3. Da keine Berufungsantwort einzuholen war (Art. 312 Abs. 1 ZPO), entfällt eine Parteientschädigung.
19 / 19 Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von CHF 3'000.00 gehen zulasten der A._____ GmbH und werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet. 3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]